Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse (§§ 41 - 54)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 45
Stellvertreter

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Rechtsprechung zu § 45 GewO

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Querverweise

Auf § 45 GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 35 (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
        3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
          § 46 (Fortführung des Gewerbes)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
          § 34 (Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall)
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