Gewerbeordnung
2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse (§§ 41 - 54) |
Zitiervorschläge
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Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.02.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze | 20.07.2017 | |
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
01.08.2014 | Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) | 15.07.2013 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen | 04.03.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 |
§ 41(weggefallen)
§ 41a- § 41b (weggefallen)
§ 42(weggefallen)
§ 42a- § 44a (weggefallen)
§ 45Stellvertreter
§ 46Fortführung des Gewerbes
§ 47Stellvertretung in besonderen Fällen
§ 48(weggefallen)
§ 49Erlöschen von Erlaubnissen
§ 50(weggefallen)
§ 51Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
§ 52(weggefallen)
§ 53- § 54 (weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 47 GewO
3 Entscheidungen zu § 47 GewO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68
Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ...
- OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
Bookmaker's Permit
- VG Gelsenkirchen, 25.04.1979 - 7 L 398/79
Querverweise
Auf § 47 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 31 (Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe)