Gewerbeordnung
4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
Rechtsprechung zu § 70 GewO
370 Entscheidungen zu § 70 GewO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 07.11.2017 - 4 K 8618/17
Zulassung zum Weihnachtsmarkt
- VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334
Wird eine Bewerbung auf Zulassung zu einer Veranstaltung nach § 70 GewO nur von ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 06.05.2013 - 22 CE 13.923
Nichtzulassung eines Schaustellers zu einem Jahrmarkt
- VGH Bayern, 12.08.2013 - 22 CE 13.970
Behördliches Auswahlverfahren für Zulassung zum Volksfest Mai- und die Herbstdult
- VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261
Auswahlverfahren für die Beschickung eines Jahrmarkts
- VG Regensburg, 23.04.2013 - RO 5 E 13.536
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erreichung der Zulassung ...
- VG Regensburg, 19.08.2013 - RO 5 S 13.1340
1. Erfolg eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer ...
- VGH Bayern, 06.05.2013 - 22 CE 13.923
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2020 - 4 A 3314/18
Wochenmarkt Marktfestsetzung Bescheidungsurteil Rechtsauffassung des Gerichts ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 11.11.2014 - 4 K 2310/14
Einstweilige Anordnung auf Zulassung zu einem Weihnachtsmarkt
Querverweise
Auf § 70 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)
Redaktionelle Querverweise zu § 70 GewO:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsregeln
- § 26 II (Anerkennung)