Gewerbeordnung
4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
1Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. 2Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. 3Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 71 GewO
16 Entscheidungen zu § 71 GewO in unserer Datenbank:
- VG Minden, 26.05.2021 - 3 K 95/18
Prognosespielraum Vergütung Werbung Volksfest Jahrmarkt Benutzungsgebühren ...
- VG Schleswig, 26.09.2018 - 4 A 209/17
Erhebung einer Grundgebühr für die Entsorgung von Niederschlagswasser
- VG Bremen, 30.08.2018 - 5 K 3495/17
Zulassung zum Bremer Weihnachtsmarkt 2017 - Durchführungspflicht; ...
- VGH Hessen, 20.04.2007 - 8 TG 647/07
Antik- und Trödelmarkt als Jahrmarkt
- BFH, 17.05.2000 - I R 50/98
Betrieb gewerblicher Art bei Wochenmärkten
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2011 - 2 L 126/09
Stadt Naumburg darf Wochenmarkt weiter selbst betreiben
- BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 23.88
Das gesetzliche Regelerfordernis des größeren Zeitabstandes zwischen einzelnen ...
- OVG Brandenburg, 06.11.1997 - 2 D 32/96
Satzungsgeber; Kalkulation des Gebührensatzes; Satzungsbeschluß; ...
- VG Münster, 07.12.2012 - 7 K 2010/10
Grundsätzliche Möglichkeit einer Umlage von Kosten der Kirmesveranstaltung auf ...
- BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 4.89
Spezialmärkte - Jahrmärkte - Marktveranstaltung - Zeitabstand
Querverweise
Auf § 71 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)
Redaktionelle Querverweise zu § 71 GewO:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Benutzungsgebühren
- §§ 13 ff. (Gebührenerhebung) (zu § 71 S. 3)