Kommunalabgabengesetz

   Dritter Teil - Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren (§§ 11 - 19)   
   Zweiter Abschnitt - Benutzungsgebühren (§§ 13 - 19)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 13
Gebührenerhebung

(1) 1Die Gemeinden und die Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. 2Technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, bilden eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist; § 17 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(2) An Stelle von Benutzungsgebühren können unabhängig von der weiteren rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

(3) Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gilt § 27 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 09.05.2009.

Rechtsprechung zu § 13 KAG

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Querverweise

Auf § 13 KAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 20 (Beitragserhebung)
     
      Kostenersatz und sonstige Abgaben
        § 42 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)

Redaktionelle Querverweise zu § 13 KAG:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 10 II (Rechtsstellung des Einwohners) (zu §§ 13 ff)
          § 11 (Anschluß- und Benutzungszwang) (zu §§ 13 ff)
    Straßengesetz (StrG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen
          § 41 V 2 (Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht) (zu §§ 13 ff)
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