Kommunalabgabengesetz
Dritter Teil - Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren (§§ 11 - 19) |
Zweiter Abschnitt - Benutzungsgebühren (§§ 13 - 19) |
(1) 1Die Gemeinden und die Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. 2Technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, bilden eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist; § 17 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(2) An Stelle von Benutzungsgebühren können unabhängig von der weiteren rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
(3) Für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gilt § 27 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 09.05.2009.
Rechtsprechung zu § 13 KAG
55 Entscheidungen zu § 13 KAG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2023 - 5 S 1024/22
Bemessung von Sondernutzungsgebühren für die Einrichtung einer Baustelle auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
Normenkontrollantrag gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Erhebung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2022 - 2 S 565/21
Abwassergebühren; Gebührenkalkulation; Umlage der Abschreibungen des ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22
Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22
Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig ...
- VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15
Umlage eines Abwasserzweckverbandes als Verwaltungskosten im Sinne des KAG BW ...
- VG Karlsruhe, 25.07.2019 - 12 K 40/17
(Zu der Frage, in welchen Fällen (z.B.
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2018 - 2 S 2096/18
Begriff der öffentlichen Abwasseranlage
- BGH, 30.03.2012 - V ZB 185/11
Wassergebühren als öffentliche Grundstückslasten?
- VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13
Abwassergebühren: Kosten für Regenbecken, Abschreibungen für künftige ...
Querverweise
Auf § 13 KAG verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 20 (Beitragserhebung)
- Kostenersatz und sonstige Abgaben
- § 42 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 KAG:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen
- § 41 V 2 (Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht) (zu §§ 13 ff)