Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 27
Öffentliche Last

Der Beitrag und die Vorauszahlung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

Rechtsprechung zu § 27 KAG

6 Entscheidungen zu § 27 KAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 27 KAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Benutzungsgebühren
          § 13 (Gebührenerhebung)
     
      Schlussbestimmungen
        § 49 (Übergangsvorschriften)
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