Kommunalabgabengesetz
Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28) |
(1) 1Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung der Beitragsschuld zulassen. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld. 3Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen.
(2) Auf Verträge zur Ablösung von Beiträgen sind § 57, § 59 Abs. 1 und 3, §§ 60, 61 und § 62 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar; im Übrigen gilt § 3 entsprechend.
(3) Die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung tritt mit dem Abschluss des Ablösungsvertrags ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Rechtsprechung zu § 26 KAG
5 Entscheidungen zu § 26 KAG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2022 - 2 S 762/22
Erstattung von Erschließungskosten im Zusammen mit Grundstückskauf
- OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 14 W 5/15
Rechtswegzuständigkeit: Streitigkeiten über Einzelpositionen eines einheitlichen ...
- VG Stuttgart, 13.06.2008 - 2 K 90/08
Zur Bestimmung des Gemeindeanteils in einer Erschließungsbeitragssatzung
- VG Stuttgart, 09.02.2007 - 11 K 3019/05
Anforderungen an angemessene Gegenleistung bei der vertraglich vereinbarten ...
- VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20
Erschließungsbeitrag nach Ablösevertrag
Querverweise
Auf § 26 KAG verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Schlussbestimmungen
- § 49 (Übergangsvorschriften)