Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 25
Vorauszahlungen

(1) Der Beitragsberechtigte kann angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld für öffentliche Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 verlangen, sobald er mit der Herstellung oder dem Ausbau der Einrichtung, im Falle des § 29 Abs. 1 mit der Herstellung oder dem Ausbau des Teils der Einrichtung beginnt.

(2) Ist ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden, können Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

(3) 1Die Vorauszahlungsschuld entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids. 2Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. 3Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu.

Rechtsprechung zu § 25 KAG

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