Kommunalabgabengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
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Textdarstellung

  

§ 2
Abgabensatzungen

(1) 1Die Kommunalabgaben werden auf Grund einer Satzung erhoben. 2Die Satzung soll insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. 3In der Satzung kann die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten vorgesehen werden. 4Dabei sind Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren zu treffen. 5Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

(2) 1Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze sind unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. 2§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass bei Gebühren und Beiträgen, ausgenommen Fremdenverkehrsbeiträge, und bei der Kurtaxe Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. 2Abgabenberechtigter ist die Körperschaft, der die Abgaben zustehen.

(4) 1Die Satzung kann auch bestimmen, dass bei Abfall- und Abwassergebühren Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Gebührenpflicht anknüpft, an Stelle der Beteiligten oder neben den Beteiligten verpflichtet sind, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten dem Abgabenberechtigten oder unmittelbar dem von ihm nach Absatz 3 beauftragten Dritten mitzuteilen. 2Die Gebührenpflichtigen sind über diese Datenerhebung bei Dritten zu unterrichten; das Verfahren ist in der Satzung zu bestimmen. 3Für die Datenübermittlung, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie erfolgt, dürfen nur angemessene Zusatzkosten erstattet werden.

(5) Als Schuldner von Gebühren für die Benutzung kommunaler Bestattungseinrichtungen können durch Satzung auch die Personen bestimmt werden, denen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes die Bestattungspflicht obliegt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095), in Kraft getreten am 12.12.2020.

Rechtsprechung zu § 2 KAG

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Querverweise

Auf § 2 KAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 26 (Ablösung)
     
      Kostenersatz und sonstige Abgaben
        § 43 (Kurtaxe)
     
      Schlussbestimmungen
        § 49 (Übergangsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 2 KAG:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Abwasserabgabe
          § 115 II 2 (Ermittlung auf Grund des Bescheides (zu § 3 Absatz 3 und § 4 AbwAG))
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