GmbH-Gesetz
Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) 1Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. 2Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. 3Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß.
(3) 1Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. 2Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2 und aus § 15b der Insolvenzordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.
(5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
Rechtsprechung zu § 71 GmbHG
96 Entscheidungen zu § 71 GmbHG in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 25.08.2016 - 5 K 53/15
Ende des Abwicklungszeitraums als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis
- OLG Frankfurt, 14.07.2015 - 20 W 257/13
Handelsregister: Zwangsgeld zur Erzwingung von Vorlage eines Geschäftsbriefbogens
- BGH, 21.06.2011 - II ZB 12/10
Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der ...
- BGH, 26.07.2022 - II ZB 20/21
Handelsregistersache: Amtswegige Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer ...
- OLG München, 09.01.2008 - 31 Wx 66/07
GmbH & Co. KG: Befreiung von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer trotz ...
- OLG München, 10.08.2005 - 31 Wx 61/05
Keine Befreiung von der Prüfung durch Abschlussprüfer bei Jahresabschlüssen aus ...
- BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08
Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners ...
- FG Köln, 23.07.2008 - 13 K 3714/04
Bestimmung des betroffenen Veranlagungszeitraums bei der Minderung oder Erhöhung ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.06.2009 - I R 80/08
Letztmalige Herstellung der Ausschüttungsbelastung in Liquidationsfällen
- BFH, 10.06.2009 - I R 80/08
- OLG Brandenburg, 29.03.2018 - 5 U 18/16
Veräußerung eines Betriebsgrundstücks in der Liquidation einer GmbH: Analoge ...
Querverweise
Auf § 71 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 79 (Zwangsgelder)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 145
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)