GmbH-Gesetz
Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
(2) 1Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 2Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
Rechtsprechung zu § 37 GmbHG
670 Entscheidungen zu § 37 GmbHG in unserer Datenbank:
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GmbH-Geschäftsführer als Syndikusanwalt?
- BFH, 13.03.2024 - V B 67/22
Aktiengesellschaft als Organgesellschaft
- ArbG Stuttgart, 21.12.2016 - 26 Ca 735/16
Fremdgeschäftsführer - Arbeitnehmereigenschaft - außerordentliche Kündigung
- BGH, 09.01.2024 - II ZR 220/22
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Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch Gewährleistung der fachlichen ...
- AGH Bayern, 20.04.2023 - BayAGH III - 4 - 20/21
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- FG München, 27.02.2024 - 5 K 1794/22
Tatsächliches Überschreiten der Kleinunternehmern-Prognose
- SG Landshut, 11.01.2024 - S 1 BA 23/23
Abhängige Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Querverweise
Auf § 37 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 71 (Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten)