Geldwäschegesetz

   Abschnitt 4 - Transparenzregister (§§ 18 - 26a)   
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Textdarstellung

  

§ 19a
Angaben zu Immobilien

Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:

1. zuständiges Amtsgericht,
2. Grundbuchbezirk,
3. Nummer des Grundbuchblattes,
4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
a) Gemarkung,
b) Flur und
c) Flurstück,
5. Art und Umfang der Berechtigung,
6. Beginn und Ende der Berechtigung.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2606), in Kraft getreten am 28.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.12.2022Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)19.12.2022BGBl. I S. 2606

Querverweise

Auf § 19a GwG verweisen folgende Vorschriften:

    Geldwäschegesetz (GwG) 
      Transparenzregister
        § 19b (Erfassung und Zuordnung von Immobilien)
        § 22 (Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
        § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
        § 26a (Abruf durch bestimmte Behörden)
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