Geldwäschegesetz
Abschnitt 2 - Risikomanagement (§§ 4 - 9) |
(1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6.
(3) 1Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. 2Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds.
(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
1. | bei der Vermittlung von Kaufverträgen und | |
2. | bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro. |
(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
1. | als Güterhändler bei folgenden Transaktionen: | ||
a) | Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro über Kunstgegenstände, | ||
b) | Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, oder | ||
c) | Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und | ||
2. | als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) | 25.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 4 GwG
18 Entscheidungen zu § 4 GwG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 11.07.2023 - 22 ZB 21.121
Prüfungsanordnung hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgrund des GwG
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 24.09.2020 - Au 2 K 19.254
Prüfungsanordnung der Rechtsanwaltskammer für einen angestellten Rechtsanwalt ...
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- VG Sigmaringen, 19.01.2017 - 2 K 5419/14
Anspruch des Kreisverbandes der NPD auf Eröffnung eines Girokontos; ...
- BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutz
- VG Gelsenkirchen, 12.11.2020 - 18 L 1512/20
Prüfung eines Rechtsanwalts durch die Aufsichtsbehörde (Rechtsanwaltskammer), ...
- BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
Altersgrenze für Notare
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 - 18 L 1703/20
Geldwäscherechtliche Aufsicht, Rechtsanwaltskammer, mehrfach qualifizierter ...
- VG Berlin, 05.04.2012 - 4 K 384.11
Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis
- OLG Karlsruhe, 22.06.2022 - 1 Rb 34 Ss 122/22
Geldwäschegesetz: Pflicht des Notars zur Überprüfung der Identität des ...
Querverweise
Auf § 4 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
- § 25h (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 4. - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
- § 80f (Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung)