Geldwäschegesetz
Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten (§§ 43 - 49) |
(1) 1Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn
2Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag. 3Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmt im Benehmen mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden Kriterien, bei deren Vorliegen sie einen Sachverhalt grundsätzlich innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 2 analysiert. 4Hierbei können solche Sachverhalte bestimmt werden, die bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 Nummer 2 mit vereinfachter Analyse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. 5§ 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.
(2) 1Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsachen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden. 2Die Meldung nach § 43 Absatz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 13.11.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.11.2023 | Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 13.11.2023 |
Rechtsprechung zu § 46 GwG
7 Entscheidungen zu § 46 GwG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 22.01.2024 - 1 T 26/23
- BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 161/21
Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von ...
- LG Stuttgart, 06.07.2023 - 6 O 234/22
Kostenrecht: Rücknahme eines auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen ...
- OLG Hamburg, 24.02.2022 - 13 U 178/21
Freigabe von gesperrten Bankkonten; Verdacht der Geldwäsche; Erstattung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 17.03.2022 - 13 U 178/21
Verdachtsmeldung einer Bank nach dem Geldwäschegesetz: Weite Auslegung der ...
- OLG Hamburg, 17.03.2022 - 13 U 178/21
- BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutz
- LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21
Durchsuchungsbeschluss für die Diensträume des BMJV aufgehoben
Querverweise
Auf § 46 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 16a (Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 56 (Bußgeldvorschriften)