Geldwäschegesetz
Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten (§§ 43 - 49) |
(1) 1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
1. | ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, | |
2. | ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder | |
3. | der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat, |
so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. 2Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu der Meldung eines nach Satz 1 meldepflichtigen Sachverhalts auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so teilt er dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Abgabe der Meldung mit.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. 2Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt, oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt.
(3) Ein Mitglied der Führungsebene eines Verpflichteten hat eine Meldung nach Absatz 1 an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzugeben, wenn
1. | der Verpflichtete über eine Niederlassung in Deutschland verfügt und | |
2. | der zu meldende Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der deutschen Niederlassung steht. |
(4) 1Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches erforderlichen Angaben enthält, gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im Sinne von § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches. 2Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(5) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann im Benehmen mit Aufsichtsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz 1 zu melden sind. 2Sie kann im Benehmen mit Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden und sonstigen Behörden nach diesem Gesetz auch typisierte Transaktionen bestimmen, die nicht von der Meldepflicht nach Absatz 1 erfasst sind. 3§ 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 13.11.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.11.2023 | Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 13.11.2023 | |
01.08.2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) | 25.06.2021 | |
18.03.2021 | Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche | 09.03.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 43 GwG
22 Entscheidungen zu § 43 GwG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 22.01.2024 - 1 T 26/23
- OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22
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- OLG Frankfurt, 14.12.2020 - 17 U 1/20
Ablehnung der Eröffnung eines Basiskontos bei begründetem Verdacht der Geldwäsche
- VGH Bayern, 11.07.2023 - 22 ZB 21.121
Prüfungsanordnung hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgrund des GwG
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 24.09.2020 - Au 2 K 19.254
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- LG Stuttgart, 06.07.2023 - 6 O 234/22
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Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von ...
Querverweise
Auf § 43 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
- Risikomanagement
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- Transparenzregister
- § 23a (Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle)
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 28 (Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit)
§ 30 (Analyse von Meldungen und Informationen)
§ 32 (Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen)
§ 33 (Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
§ 35 (Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit)
§ 41 (Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden)
- Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
- § 44 (Meldepflicht von Aufsichtsbehörden)
§ 45 (Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung)
§ 46 (Durchführung von Transaktionen)
§ 47 (Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung)
§ 48 (Freistellung von der Verantwortlichkeit)
§ 49 (Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten)