Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 6 - Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung (§§ 52 - 56) |
(1) 1Die verpflichteten Unternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. 2Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder nach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen. 3Er darf die Informationen nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.
(2) Sofern die verpflichteten Unternehmen eine interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustellen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 | |
26.06.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 23.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 53 VAG
7 Entscheidungen zu § 53 VAG in unserer Datenbank:
- SG Kassel, 09.11.2017 - S 8 KR 606/15
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 - L 11 KR 659/22
Krankenversicherung - obligatorische Anschlussversicherung - Voraussetzungen für ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2019 - L 9 KR 484/16
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer ...
- FG München, 14.12.2020 - 7 K 1492/17
Gewerbesteuerbefreiung von Pensionskassen
- LAG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 Sa 569/20
Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht
- LAG Düsseldorf, 08.11.2023 - 12 Sa 348/23
Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer
- BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers - ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 53 VAG
27.01.1988 | Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes | BGBl. I S. 104 |
24.03.1975 | Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG | BGBl. I S. 847 |
18.10.1974 | Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG (RechbkVVO) | BGBl. I S. 2909 |
Querverweise
Auf § 53 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Allgemeine Berichtspflichten
- Abschlussprüfung
- § 35 (Pflichten des Abschlussprüfers)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 234 (Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 12 (Verbot der Informationsweitergabe)