Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 6 - Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung (§§ 52 - 56) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 23.06.2017 |
Querverweise
Auf § 52 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Allgemeine Berichtspflichten
- Abschlussprüfung
- § 35 (Pflichten des Abschlussprüfers)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 234 (Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen)