Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
4. Titel - Ausscheiden eines Gesellschafters (§§ 130 - 137) |
(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen.
(2) 1Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
(4) 1Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. 2Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. 3Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.
(5) 1Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 132 HGB
100 Entscheidungen zu § 132 HGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend ...
- FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10
Keine Beschränkung der Erbenhaftung bei Veräußerungsgewinn durch Kündigung einer ...
- BFH, 27.03.2012 - I R 62/08
Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an ...
- BGH, 19.01.1967 - II ZR 27/65
Stille Gesellschaft - Fehlen der Geschäftsgrundlage
- OLG Frankfurt, 02.12.2015 - 5 W 35/15
Zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache bei Unterlassungsverfügung
- FG Hamburg, 13.07.2011 - 1 K 43/10
Gewerbesteuerpflicht: Veräußerung eines 1%igen Mitunternehmeranteils durch eine ...
- FG Nürnberg, 18.11.2021 - 4 K 519/18
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
- FG Baden-Württemberg, 03.12.2004 - 10 K 225/01
Zur Abgrenzung von Genussrecht und stiller Beteiligung im Rahmen von Einkünften ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 - 1 S 2333/13
Unterlassungsklage gegen subsidiaritätswidrige wirtschaftliche Betätigung einer ...
- BGH, 20.12.1956 - II ZR 166/55
Kündigung einer stillen Gesellschaft
Querverweise
Auf § 132 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Stille Gesellschaft
- § 234
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 9 (Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
- § 138 (Auflösung und Liquidation)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
- § 161 (Auflösung und Liquidation)