Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
4. Titel - Ausscheiden eines Gesellschafters (§§ 130 - 137) |
Zitiervorschläge
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Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 136 HGB
2 Entscheidungen zu § 136 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 09.06.2015 - 5 U 1412/14
Ansprüche unter den Partnern einer Anwaltssozietät bei Geschäftsunfähigkeit eines ...
- FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2385/14
Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze betreffend Vermietungen an Mitglieder der ...
Querverweise
Auf § 136 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- § 167
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 9 (Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft)