Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
6. Titel - Liquidation der Gesellschaft (§§ 143 - 152) |
(1) 1Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. 2Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4.
(2) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. 2Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(3) 1Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen. 2Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125.
(4) 1Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. 2Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a) bleiben unberührt.
(5) 1Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. 2Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
(6) 1Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. 2Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. 3Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
(7) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge vorläufig verteilt.
(8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
15.12.2001 | Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) | 10.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 148 HGB
23 Entscheidungen zu § 148 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6a U 1/21
Kommanditgesellschaft: Auslegung und Umfang einer Mehrheitsklausel im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20
Auflösung einer Gesellschaft (hier: einer KG) durch einfachen Mehrheitsbeschluss
- LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20
- KG, 24.09.2020 - 1 W 1347/20
Löschungsberechtigung mittels Handelsregister bei Registerblattschließung
- BGH, 21.07.2020 - II ZB 26/19
Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer ...
Zum selben Verfahren:
- AG Stuttgart, 18.07.2019 - HRA 381292
Handelsregistereintragung von Fremdgeschäftsführern einer Kommanditgesellschaft ...
- AG Stuttgart, 18.07.2019 - HRA 381292
- BayObLG, 07.03.2001 - 3Z BR 68/01
Eintragung der Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und des Erlöschens der ...
- OLG Düsseldorf, 28.01.2016 - 3 Wx 21/15
Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der ...
- VG Magdeburg, 08.02.2012 - 5 A 198/11
Erbenhaftung für vermögensrechtliche Gesellschafterschulden
- OLG Hamm, 24.11.1981 - 15 W 17/81
Wegfall des "gekorenen" Abwicklers einer KG
- BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 148 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu § 148 III)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 2. Vermerke
- § 41 (Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift) (zu § 148 III)