Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
6. Titel - Liquidation der Gesellschaft (§§ 143 - 152) |
(1) 1Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
(2) 1Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. 2Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 143 HGB
151 Entscheidungen zu § 143 HGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 3001/21
Verfahren - Zur Inanspruchnahme als Duldungsverpflichteter bei ...
- OLG Hamm, 19.06.2023 - 8 U 21/23
Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
- KG, 17.08.2021 - 22 W 45/21
Zwischenverfügung des Registergerichts bezüglich der Anmeldung eines ...
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6a U 1/21
Kommanditgesellschaft: Auslegung und Umfang einer Mehrheitsklausel im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20
Auflösung einer Gesellschaft (hier: einer KG) durch einfachen Mehrheitsbeschluss
- LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20
- KG, 24.09.2020 - 1 W 1347/20
Löschungsberechtigung mittels Handelsregister bei Registerblattschließung
- BFH, 16.07.2020 - IV R 3/18
Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als ...
- LSG Hessen, 28.02.2020 - L 5 R 224/17
Sofern der Rentenversicherungsträger im Bescheid über die Bewilligung einer ...
- FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 6 K 6261/08
Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG als Grundlagenbescheid für den ...
- KG, 03.04.2007 - 1 W 305/06
Partnerschaftsregister: Eintragungsfähigkeit des Ausscheidens eines ...
Querverweise
Auf § 143 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 145