Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p)   
   2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p)   
   4. Titel - Versicherungstechnische Rückstellungen (§§ 341e - 341h)   
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Textdarstellung

  

§ 341f
Deckungsrückstellung

(1) 1Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilter Überschußanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschußanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden (prospektive Methode). 2Ist eine Ermittlung des Wertes der künftigen Verpflichtungen und der künftigen Beiträge nicht möglich, hat die Berechnung auf Grund der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre zu erfolgen (retrospektive Methode).

(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.

(3) 1In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden; hierunter fallen auch der Rückstellung bereits zugeführte Beträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter dienen. 2Bei der Berechnung sind die für die Berechnung der Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu § 341f HGB

50 Entscheidungen zu § 341f HGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 341f HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Versicherungstechnische Rückstellungen
              § 341e (Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze)
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht
              § 341j (Anzuwendende Vorschriften)
            Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
              § 341n (Bußgeldvorschriften)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
            § 256 (Nichtigkeit)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
            § 9 (Antrag)
        Finanzielle Ausstattung
          Solvabilitätsübersicht
            § 88 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung)
          Anlagen; Sicherungsvermögen
            § 126 (Vermögensverzeichnis)
          Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
            § 133 (Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Lebensversicherung
            § 141 (Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung)
          Krankenversicherung
            § 146 (Substitutive Krankenversicherung)
            § 149 (Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung)
            § 156 (Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung)
            § 160 (Verordnungsermächtigung)
          Rückversicherung
            § 165 (Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung)
        Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
          Kleine Versicherungsunternehmen
            § 217 (Verordnungsermächtigung)
     
      Sicherungsfonds
        § 226 (Finanzierung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Verordnungsermächtigungen
            § 235 (Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht)
        Pensionsfonds
          § 239 (Vermögensanlage)
          § 240 (Verordnungsermächtigung)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 352 (Versicherungstechnische Rückstellungen)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
        1. - Lebensversicherung
          § 11a (Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung)
        2. - Krankenversicherung
          § 12 (Substitutive Krankenversicherung)
Was ist das?

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