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   OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20   

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OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20 (https://dejure.org/2021,20257)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.06.2021 - 4 U 2159/20 (https://dejure.org/2021,20257)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 4 U 2159/20 (https://dejure.org/2021,20257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 169; AltZertG § 1; AltZertG § 2; BGB § 305; BGB § 307
    Transparenz- und Inhaltskontrolle der AVB eines Altersvorsorgevertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verträge mit Verbrauchern über kapitalbildende Rentenversicherungen; Unzulässigkeit von AGB; Berechnung der beitragsfreien Rente nach Ruhen oder Kündigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik; Behandlung von Frühstornofällen

  • rechtsportal.de

    Verträge mit Verbrauchern über kapitalbildende Rentenversicherungen; Unzulässigkeit von AGB; Berechnung der beitragsfreien Rente nach Ruhen oder Kündigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik; Behandlung von Frühstornofällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 1153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
    Hingegen ist nicht entscheidend, ob der verbleibende Klauselrest einen vom Verwender ersichtlich gewollten Regelungsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 -, BGHZ 194, 208 - 238, Rn. 35).

    Wie der BGH in der Entscheidung vom 25.07.2012 (IV ZR 201/10 Rn 49) ausgeführt hat, verstößt zwar eine Klausel gegen das Transparenzgebot, die irreführend den Eindruck erweckt, der Stornoabzug fließe bereits in die Berechnung des Rückkaufwerts ein; die seinerzeit beanstandete Klausel sah vor, dass der Rückkaufswert als Zeitwert zu berechnen sei, "wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 178 VVG)".

    § 8 Abs. 2 S. 4 - 7 AVB enthält auch keine Umkehr der Beweislast im Verhältnis zu § 169 Abs. 5 VVG, die nach § 309 Nr. 12a BGB, der auch auf Regelungen zum Stornoabzug im Versicherungsverhältnis Anwendung findet (BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10 Rn 63 - juris), zu deren Unwirksamkeit führen würde.

    Sie unterliegen daher der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 -, BGHZ 194, 208 - 238, Rn. 16).

    Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 -, BGHZ 194, 208 - 238, Rn. 72).

    Dass dem Kläger ausnahmsweise ein Anspruch auf vorgerichtliche Abmahnkosten zusteht, hat das Landgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10) zutreffend ausgeführt.

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
    Bei solchen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 unter I 2 b zu § 8 AGBG m.w.N.).

    Allerdings ist die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99 aaO).

    Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 a.a.O).

  • OLG Köln, 02.09.2016 - 20 U 201/15

    Formularmäßige Verteilung der Abschlusskosten einer Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
    Es mag sein, dass in Frühstornofällen auch die Verteilung auf einen kürzeren Zeitraum verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre, wenn die Ansparphase vor Ablauf dieses Zeitraums endet (in diesem Sinne OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016, 20 U 201/15 Rn 49 - juris; offengelassen von OLG Nürnberg, Urteil vom 13.02.2018 - 3 U 169/17 - juris).

    Die wohl h.M. in der Literatur (Prölss/Martin/Reiff, VVG, 31. Aufl. § 169 Rn 36a; HK-VVG/Marko Brambach, 4. Aufl. 2020, VVG § 169 Rn. 37; Langheid/Wandt/Mönnich, 2. Aufl. 2017, VVG § 169 Rn. 97; Engeländer, VersR 2016, 1542 (1545)) nimmt an, dass der Verweis auf den Höchstzillmersatz in § 169 Abs. 3 VVG nur an die Bestimmung des prospektiven Deckungskapitals in § 341f HGB anknüpft, wonach die Abschlusskosten lediglich in Höhe des Höchstzillmersatzes schon bei Vertragsbeginn bilanziell vereinnahmt werden könnten und im Übrigen auf die gesamte Vertragslaufzeit zu verteilen sind.

  • OLG Nürnberg, 13.02.2018 - 3 U 169/17

    Unwirksamkeit von Teilklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu so

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
    Es mag sein, dass in Frühstornofällen auch die Verteilung auf einen kürzeren Zeitraum verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre, wenn die Ansparphase vor Ablauf dieses Zeitraums endet (in diesem Sinne OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016, 20 U 201/15 Rn 49 - juris; offengelassen von OLG Nürnberg, Urteil vom 13.02.2018 - 3 U 169/17 - juris).

    Das OLG Köln (a.a.O.) vertritt die Auffassung, dass die den Höchstzillmersatz überschreitenden Kosten gleichmäßig auf die Restlaufzeit verteilt werden müssten, die sich an die ersten fünf Jahre anschließt, das OLG Nürnberg (Urteil vom 13.02.2018 - 3 U 169/17 - juris Rn 110) spricht sich zugleich für einen Zillmerungshöchstbetrag aus.

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
    Nichts anderes lässt sich auch dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.2.2006 (1 BvR 1317/96) entnehmen, dem eine gekündigte Versicherung zugrunde lag und in dem es ausdrücklich heißt: "Diese Zielsetzung [= die Bildung von Vermögenswerten] darf nicht dadurch vereitelt werden, dass hohe Abschlusskosten, ... in den ersten Jahren mit der Prämie so verrechnet werden, dass der Rückkaufswert in dieser Zeit unverhältnismäßig gering ist oder gar gegen Null tendiert".
  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
    Eine Verurteilung zu einer solchen Auskunft, die dann überdies so angeordnet werden müsste, dass der Versicherungsnehmer sie rechnerisch nachvollziehen kann, wäre dem Versicherer faktisch nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB möglich (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 -, Rn. 26, juris).
  • BGH, 28.05.2014 - IV ZR 361/12

    Informationspflichten beim zertifizierten Basisrentenvertrag: Erfüllung der

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
    Hierzu zählen auch das VVG und das AltZertG (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - IV ZR 361/12 -, Rn. 16, juris).
  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
    Eine solche Übermittlung von Kalkulationsgrundlagen würde die Benennung von versicherungsmathematischen Formeln voraussetzen, deren Überprüfung dem Versicherungsnehmer als Laien regelmäßig nicht möglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, juris zur Angabe von Berechnungsgrundlagen bei § 203 VVG).
  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90

    Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
    Anders verhält es sich, wenn der unwirksame Klauselteil sich von den anderen Bedingungen inhaltlich und sprachlich trennen lässt, nicht von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden müsste, und die anderen Regelungen eine sprachlich und inhaltlich selbständige und sinnvolle Fassung behalten (BGH, Urteile vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJW 1984, 2816, 2817; vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, 1752/1753; vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899 f.).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2159/20
    a) § 9 Abs. 2 und 3 AVB ("Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme sowie jeder Zuzahlung") beinhalten kontrollfähige (Prämien-)Nebenabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 25 f.).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 344/02

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung bei fehlerhafter Fälligkeitsregelung

  • BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01

    Zu Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags;

  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 79/85

    "Wiederholte Unterwerfung II"; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe

  • OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20

    Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und

    Diese Vorgabe dient dazu, bei der Ermittlung des Rückkaufswertes im Falle eines Frühstornos sicherzustellen, dass der kündigende Versicherungsnehmer - gleich unter welcher Bezeichnung Abschluss- und Vertriebskosten erhoben wurden - nur bis zur Grenze der Höchstzillmersätze hiermit belastet wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02. September 2016 - I-20 U 201/15, juris Rn. 71; OLG Dresden, Urteil vom 08. Juni 2021 - 4 U 2159/20, juris Rn. 44).
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