Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p) |
4. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne (§§ 342 - 342p) |
Erster Titel - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (§§ 342 - 342a) |
Zitiervorschläge
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Im Sinne dieses Unterabschnitts sind
1. | unverbundene Unternehmen: Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen nach § 271 Absatz 2 sind; | |
2. | oberste Mutterunternehmen: Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen; | |
3. | Drittstaaten: Staaten, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind; | |
4. | Steuerhoheitsgebiete: Staaten oder nichtstaatliche Rechtsräume, die in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügen; | |
5. | Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1: die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften; | |
6. | Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr, für das der Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen ist. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.06.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes | 19.06.2023 |
Rechtsprechung zu § 342a HGB
Entscheidung zu § 342a HGB in unserer Datenbank:
- BFH, 06.10.2004 - X R 36/03
Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV