Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
5. Abschnitt - Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat (§§ 342q - 342r) |
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
1. | Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, | |
2. | Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften, | |
3. | Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und | |
4. | Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315e Absatz 1. |
2Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, daß die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. 3Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.06.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes | 19.06.2023 | |
19.04.2017 | Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | 11.04.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
Querverweise
Auf § 342q HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
- § 342r (Rechnungslegungsbeirat)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 43a (Regeln der Berufsausübung)