Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 350

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl. I S. 1542), in Kraft getreten am 01.08.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2001Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr13.07.2001BGBl. I S. 1542

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Querverweise

Auf § 350 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 407 (Frachtvertrag)
        Speditionsgeschäft
          § 453 (Speditionsvertrag)
        Lagergeschäft
          § 467 (Lagervertrag)
     
      Seehandel
        Beförderungsverträge
          Seefrachtverträge
            Stückgutfrachtvertrag
              Allgemeine Vorschriften
                § 481 (Hauptpflichten. Anwendungsbereich)
        Schiffsüberlassungsverträge
          Schiffsmiete
            § 553 (Schiffsmietvertrag)
          Zeitcharter
            § 557 (Zeitchartervertrag)
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