Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) 1Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. 2Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
Rechtsprechung zu § 362 HGB
119 Entscheidungen zu § 362 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - 21 U 100/15
Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn in das ...
- BGH, 11.10.2017 - XII ZR 8/17
Gemischt-typischer Vertrag; Anwendbarkeit der VOB/B-Klausel über das ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.12.2016 - 2 U 61/16
Streit um Mietpreis für Container (Ersatz für Schulräume)
- OLG Frankfurt, 02.12.2016 - 2 U 61/16
- VerfGH Bayern, 14.04.2016 - 50-VI-15
Mangels Rechtswegerschöpfung und hinreichender Substanziierung unzulässige ...
- OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2020 - L 4 KR 355/17
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.06.2016 - B 12 KR 2/15 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an ...
- BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 2/15 R
Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsschuldner - ...
- BSG, 29.06.2016 - B 12 KR 2/15 R
- ArbG Koblenz, 01.02.2017 - 4 Ca 1983/16
Vertragsänderung durch Schweigen im Rechtsverkehr - Verwirkung - ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 362 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 663 (Anzeigepflicht bei Ablehnung) (zu § 362 I)