Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
2. Unterabschnitt - Personenbeförderungsverträge (§§ 536 - 552) |
Zitiervorschläge
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Die in den §§ 541 und 542 sowie im Personenbeförderungsvertrag vorgesehenen Haftungshöchstbeträge gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die vom Beförderer selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 536Anwendungsbereich
§ 537Begriffsbestimmungen
§ 538Haftung des Beförderers für Personenschäden
§ 539Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 540Haftung für andere
§ 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
§ 542Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 543Zinsen und Verfahrenskosten
§ 544Rechnungseinheit
§ 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
§ 546Ausführender Beförderer
§ 547Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
§ 548Konkurrierende Ansprüche
§ 549Schadensanzeige
§ 550Erlöschen von Schadensersatz-
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