Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569) |
1. Unterabschnitt - Schiffsmiete (§§ 553 - 556) |
1Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. 2Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 556 HGB
3 Entscheidungen zu § 556 HGB in unserer Datenbank:
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