Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
4. Abschnitt - Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595) |
1. Unterabschnitt - Schiffszusammenstoß (§§ 570 - 573) |
Zitiervorschläge
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Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 570Schadensersatz-
pflicht § 571Mitverschulden § 572Fernschädigung § 573Beteiligung eines Binnenschiffs
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pflicht § 571Mitverschulden § 572Fernschädigung § 573Beteiligung eines Binnenschiffs