Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
Rechtsprechung zu § 60 HGB
403 Entscheidungen zu § 60 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19
Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
Auskunftsanspruch - Wettbewerbsverbot - Konkurrenztätigkeit - angestellter ...
- BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18
Stufenklage bei Wettbewerbsverstößen
- LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18
- LAG Köln, 14.11.2023 - 4 Sa 11/23
Fristlose Kündigung; Verdachtskündigung; Verdacht der Erstellung von ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 25.10.2023 - 12 Sa 262/23
Vertragliches Wettbewerbsverbot; Nebentätigkeit; Unterlassung von Wettbewerb nach ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 15.12.2022 - 18 SaGa 16/22
Wettbewerb; Unterlassungsanspruch; einstweilige Verfügung
§ 60 HGB in Nachschlagewerken
- § 60 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wettbewerbsverbot
Querverweise
Auf § 60 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 61