Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen.
(2) 1Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. 2Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.
(3) Soweit Bezüge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.
Rechtsprechung zu § 74b HGB
99 Entscheidungen zu § 74b HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter
Zum selben Verfahren:
- ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
Die Zuwendungen von Restricted Stock Units durch eine Konzerngesellschaft stellen ...
- LAG Hamm, 11.08.2021 - 10 Sa 284/21
Berechnung der Karenzentschädigung; Begriff der vertragsmäßigen Leistung; ...
- ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.12.2019 - 11 Sa 1573/19
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung
- LAG Hessen, 31.05.2017 - 18 Sa 768/16
Aktienoptionsprogramm
Zum selben Verfahren:
- ArbG Offenbach, 28.04.2016 - 2 Ca 22/16
Einzelfallentscheidung zur Berücksichtigung von Aktenoptionen und Restricted ...
- ArbG Offenbach, 28.04.2016 - 2 Ca 22/16
- BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20
Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs
- LAG Köln, 25.06.2020 - 6 Sa 664/19
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2020 - 7 Sa 62/20
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Anfechtung einer ...
- BGH, 08.10.2009 - IX ZR 61/06
Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung keine ...
§ 74b HGB in Nachschlagewerken
- § 74b HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wettbewerbsverbot
Querverweise
Auf § 74b HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)