Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Siebenter Abschnitt - Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 42p - 42v)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 42p

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung12.12.2019BGBl. I S. 2522

Querverweise

Auf § 42p HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Berufsbildung im Handwerk
        Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
Was ist das?

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