Handwerksordnung
Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
Siebenter Abschnitt - Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 42p - 42v) |
Zitiervorschläge
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Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 |
Querverweise
Auf § 42p HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
- § 42s