Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
Rechtsprechung zu § 2 IRG
92 Entscheidungen zu § 2 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 16.06.2017 - 2 AR (Ausl) 31/17
Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Lettland zum Zwecke der ...
- OLG Brandenburg, 31.03.2021 - 1 AR 4/21
Zulässigkeit eines kroatischen Staatsangehörigen mit ständigem Aufenthalt in ...
- OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 442/18
Fortdauer der Auslieferungshaft
- KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
Auslieferung an Belarus
- VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11
- VG Köln, 07.12.2010 - 5 K 7161/08
Klage des Deutsch-Libanesen El-Masri abgewiesen
- OLG Düsseldorf, 11.02.1992 - 4 Ausl (A) 326/90
- OLG Bremen, 08.12.2015 - 1 AuslA 23/15
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 23.07.2015 - 1 AuslA 3/15
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslieferung nach Ungarn trotz ...
- OLG Bremen, 23.07.2015 - 1 AuslA 3/15
- OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 296/18
Auslieferung: Pflicht zur Überprüfung der Haftbedingungen im ...
Querverweise
Auf § 2 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 4 (Akzessorische Auslieferung)