Infektionsschutzgesetz

   9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 - 53a)   
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Textdarstellung

  

§ 51
Aufsicht

1Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt oder Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, besitzt, untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. 2Er und der sonstige Berechtigte ist insoweit verpflichtet, den von der zuständigen Behörde beauftragten Personen Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, auf Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen vorzulegen, die Einsicht in diese zu gewähren und die notwendigen Prüfungen zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2615), in Kraft getreten am 25.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten17.07.2017BGBl. I S. 2615

Querverweise

Auf § 51 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

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