Infektionsschutzgesetz
9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 - 53a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
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1Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 nicht bedarf. 2Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten | 17.07.2017 |
§ 44Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 45Ausnahmen
§ 46Tätigkeit unter Aufsicht
§ 47Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
§ 48Rücknahme und Widerruf
§ 49Anzeigepflichten
§ 50Veränderungsanzeige
§ 50aLaborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungs-
ermächtigung § 51Aufsicht § 52Abgabe § 53Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge § 53aVerfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
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ermächtigung § 51Aufsicht § 52Abgabe § 53Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge § 53aVerfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
Querverweise
Auf § 52 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 75 (Weitere Strafvorschriften)