Infektionsschutzgesetz
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen (§§ 56 - 67) |
(1) Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
(2) Kranke und Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gelten als Menschen mit Behinderungen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.09.2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 | 16.09.2022 |
erstattung § 59Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften § 60(weggefallen) § 61(weggefallen) § 62(weggefallen) § 63(weggefallen) § 64(weggefallen) § 65Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66Zahlungs-
verpflichteter § 67Pfändung
Rechtsprechung zu § 59 IfSG
2 Entscheidungen zu § 59 IfSG in unserer Datenbank:
- BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22 Corona
Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne
- LAG Niedersachsen, 23.11.2022 - 2 Sa 93/22 Corona
Risikoverteilung bei der Urlaubnahme Grundsätze zur analogen Gesetzesanwendung ...