Infektionsschutzgesetz
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen (§§ 56 - 67) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
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Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 |
§ 56Entschädigung
§ 57Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
§ 58Aufwendungs-
erstattung § 59Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften § 60(weggefallen) § 61(weggefallen) § 62(weggefallen) § 63(weggefallen) § 64(weggefallen) § 65Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66Zahlungs-
verpflichteter § 67Pfändung
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erstattung § 59Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften § 60(weggefallen) § 61(weggefallen) § 62(weggefallen) § 63(weggefallen) § 64(weggefallen) § 65Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66Zahlungs-
verpflichteter § 67Pfändung
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