Jugendgerichtsgesetz

   4. Teil - Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr (§§ 112a - 112e)   
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Textdarstellung

  

§ 112c
Vollstreckung

(1) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab, Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses begangenen Tat verhängt ist, gegenüber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung getragen werden kann.

(2) Die Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach Absatz 1 ist eine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne des § 83.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), in Kraft getreten am 15.12.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht08.12.2010BGBl. I S. 1864

Rechtsprechung zu § 112c JGG

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Querverweise

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