Jugendgerichtsgesetz

   4. Teil - Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr (§§ 112a - 112e)   
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Textdarstellung

  

§ 112d
Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), in Kraft getreten am 15.12.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht08.12.2010BGBl. I S. 1864

Rechtsprechung zu § 112d JGG

Entscheidung zu § 112d JGG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 112d JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112e (Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
Was ist das?

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