Jugendgerichtsgesetz
4. Teil - Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr (§§ 112a - 112e) |
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__paste_bez____paste_norm__ Jugendgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JGG/__paste_norm__.html)
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Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.12.2010 | Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.12.2010 |
Rechtsprechung zu § 112d JGG
Entscheidung zu § 112d JGG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.07.2019 - 2 WD 19.18
Eigenmächtige Abwesenheit; Heranwachsender; Jugendverfehlung; überlange ...
Querverweise
Auf § 112d JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112e (Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)