Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
6. Abschnitt - Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 - 30) |
(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. 2Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 28 JGG
13 Entscheidungen zu § 28 JGG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 18.10.2022 - 721 Ns 9/22
Zuständigkeit der Jugendkammer bei Aussetzungsentscheidung durch Amtsgericht
- BGH, 11.03.1999 - 2 ARs 33/99
Zuständigkeitsstreit über Bewährungsüberwachung nach JGG
- AG Bernau, 03.08.2007 - 5 Ls 21/07
Jugendstrafrecht: Bildung einer Einheitsjugendstrafe; Verhängung einer ...
- OLG Naumburg, 13.09.2012 - 2 Ss (Bz) 83/12
Anforderungen an die Verwirklichung einer unerlaubten Abgabe von alkoholischen ...
- BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 930/04
Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe
- AG Meppen, 09.02.2004 - 13 Ds 227/03
Zulässigkeit der Verknüpfung der Verhängung von Jugendarrest im Sinne eines ...
- BGH, 11.03.1999 - 2 AR 13/99
Übertragung der Bewährungsüberwachung im Verfahren nach Aussetzung der Verhängung ...
- BGH, 13.12.2000 - 2 ARs 336/00
Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, ...
- BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
- BGH, 17.12.1953 - 3 StR 648/52
Querverweise
Auf § 28 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 29 (Bewährungshilfe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)