Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
7. Abschnitt - Mehrere Straftaten (§§ 31 - 32) |
1Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. 2Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 32 JGG
230 Entscheidungen zu § 32 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.03.2024 - 5 StR 428/23
- BGH, 07.08.2019 - 4 StR 189/19
Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (keine analoge ...
- BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17
Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste ...
- BGH, 06.07.2022 - 5 StR 170/22
Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ...
- BayObLG, 07.03.2024 - 207 StRR 20/24
Berufung, Staatsanwaltschaft, Einzelstrafe, Gesamtstrafe, Revision, Strafrahmen, ...
- OLG Düsseldorf, 29.09.2016 - 3 RVs 79/16
Analoge Anwendung von § 32 JGG bei Teileinstellung bezüglich mehrerer Taten
- OLG Stuttgart, 17.08.2015 - 1 Ws 116/15
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anwendung allgemeinen Strafrechts bei in ...
- BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19
Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung ...
- OLG Düsseldorf, 29.11.2023 - 5 StS 1/23
Urteil gegen Fitim D. und Gülcan A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an ...
- BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine einheitliche Sanktionierung nach JGG ...
Querverweise
Auf § 32 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)