Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54) |
(1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn dies im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe dafür vorliegen und die Jugendstaatsanwaltschaft zustimmt.
(2) 1Der Vorsitzende soll auch die Ladung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter anordnen. 2Die Vorschriften über die Ladung, die Folgen des Ausbleibens und die Entschädigung von Zeugen gelten entsprechend.
(3) 1Der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung in angemessener Frist vor dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. 2Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. 3Ist kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7 Satz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen werden.
(4) 1Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört werden. 2Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.12.2019 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 50 JGG
66 Entscheidungen zu § 50 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 11.07.2019 - 1 OLG 131 SsBs 24/19
Entbindungsantrag, Anwesenheit des Betroffenen, Heranwachsender
- BGH, 21.05.1980 - 3 StR 136/80
Abstellen des Gerichtes auf bloße Vermutungen - Verstoß gegen das ...
- BGH, 29.06.2000 - 1 StR 123/00
Unterbliebene Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe vom Hauptverhandlungstermin; ...
- OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
Pflicht zur Leistung von Jugendgerichtshilfe gegen den Willen des Betroffenen; ...
- BayObLG, 26.08.1994 - 2St RR 155/94
Erforderlichkeit der Bestellung eines Strafverteidigers; Straferwartung als ...
- BGH, 26.09.2007 - 1 StR 276/07
Einführung von Erkenntnissen der Gerichtshilfe in die Hauptverhandlung (Verlesung ...
- AG Eilenburg, 23.01.2006 - 11 Ls 254 Js 66216/05
Verfassungsrecht: Einschreiten des Jugendamtes und Richtervorbehalt bei ...
- OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 2 Ss OWi 181/12
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heranwachsender von der ...
- BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
Anwesenheit im JGG-Verfahren
- BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77
Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung
§ 50 JGG in Nachschlagewerken
- § 50 JGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Jugendgerichtshilfe
Querverweise
Auf § 50 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 38 (Jugendgerichtshilfe)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 52 (Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz)
Redaktionelle Querverweise zu § 50 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 38 II 4 (Jugendgerichtshilfe) (zu § 50 III)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- §§ 230 ff. (Ausbleiben des Angeklagten) (zu § 50 I)