Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54) |
Zitiervorschläge
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1Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. 2Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
§ 47Einstellung des Verfahrens durch den Richter
§ 47aVorrang der Jugendgerichte
§ 48Nichtöffentlichkeit
§ 49(weggefallen)
§ 50Anwesenheit in der Hauptverhandlung
§ 51Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
§ 51aNeubeginn der Hauptverhandlung
§ 52Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
§ 52aAnrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
§ 53Überweisung an das Familiengericht
§ 54Urteilsgründe
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Rechtsprechung zu § 53 JGG
2 Entscheidungen zu § 53 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.1968 - 2 ARs 76/68
Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung
- LG Augsburg, 04.08.2022 - 2 Ns 210 Js 105066/21
Folgen einer Berufungsbeschränkung; ernsthaftes Bemühen um Wiedergutmachung - ...
Querverweise
Auf § 53 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 60 (Eintragungen in das Erziehungsregister)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 JGG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- (weggefallen)
- § 37 I Nr. 9 (weggefallen)