Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8)   
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Textdarstellung

  

§ 6
Nebenfolgen

(1) 1Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. 2Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

Rechtsprechung zu § 6 JGG

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Querverweise

Auf § 6 JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)

Redaktionelle Querverweise zu § 6 JGG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen ausländische Staaten
          § 103 II (weggefallen) (zu § 6 I 2)
        Falsche Verdächtigung
          § 165 (Bekanntgabe der Verurteilung) (zu § 6 I 2)
        Beleidigung
          § 200 (Bekanntgabe der Verurteilung) (zu § 6 I 2)
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