Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c) |
2. Unterabschnitt - Jugendarrest (§§ 86 - 87) |
(1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
(2) Für die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendarrest gilt § 450 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
(3) 1Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ganz oder, ist Jugendarrest teilweise verbüßt, von der Vollstreckung des Restes ab, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung aus Gründen der Erziehung rechtfertigen. 2Sind seit Eintritt der Rechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht er von der Vollstreckung ganz ab, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. 3Von der Vollstreckung des Jugendarrestes kann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Verurteilten wegen einer anderen Tat verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfüllen wird. 4Vor der Entscheidung hört der Vollstreckungsleiter nach Möglichkeit das erkennende Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung der Jugendgerichtshilfe.
(4) 1Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist. 2Im Falle des § 16a darf nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Vollzug nicht mehr begonnen werden. 3Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde und noch nicht verbüßt ist, wird nicht mehr vollstreckt, wenn das Gericht
1. | die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft (§ 26 Absatz 1), | |
2. | auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhängung zur Bewährung ausgesetzt worden war (§ 30 Absatz 1 Satz 1), oder | |
3. | die Aussetzung der Jugendstrafe in einem nachträglichen Beschluss ablehnt (§ 61a Absatz 1). |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.03.2013 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 87 JGG
26 Entscheidungen zu § 87 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 21.06.2017 - 1 Ws 104/17
Vollstreckung eines Jugendarrests: Zuständigkeit für die Entscheidung über ...
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Jugendstrafsache: Vollstreckung von Nichtbefolgungsarrest nach Erledigung einer ...
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- BGH, 29.11.2022 - 3 StR 383/22
Einbeziehung von Vorverurteilungen bei der Verhängung von Jugendstrafe ...
- BGH, 04.09.2002 - 2 AR 120/02
Strafverfahrensrecht - Zuständigkeit für das Absehen vom Jugendarrest
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.09.2002 - 2 ARs 218/02
Zuständigkeit für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der ...
- BGH, 04.09.2002 - 2 ARs 218/02
- OLG München, 27.11.2019 - 6 St 3/12
Aussetzungsentscheidung nach Abgabe der Vollstreckung einer Jugendstrafe
- AG München, 20.08.2014 - 10 VRJs 1488/14
Strafzumessung im Jugendstrafverfahren - Verhängung von Jugendarrest
- KreisG Saalfeld, 17.08.1993 - Cs 5 Js 10926/91
- BGH, 15.12.1972 - 2 ARs 340/72
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung - Übertragung der noch zu treffenden ...
Querverweise
Auf § 87 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)