Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 21 - 23) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Die jungen Gefangenen sind berechtigt und verpflichtet, an den Maßnahmen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags mitzuwirken.
(2) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den jungen Gefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer Störung der Ordnung der Jugendstrafanstalt unerlässlich sind.
§ 21Erziehungsauftrag
§ 22Behandlungs-
und Erziehungsgrundsätze § 23Mitwirkung und Stellung der jungen Gefangenen
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und Erziehungsgrundsätze § 23Mitwirkung und Stellung der jungen Gefangenen