Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Jugendliche sollen von Heranwachsenden und jungen Erwachsenen getrennt untergebracht und altersgemäß erzogen werden.
(2) Die Unterbringung von jungen weiblichen Gefangenen erfolgt in getrennten Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt für Frauen oder einer Jugendstrafanstalt für junge männliche Gefangene.
(3) 1Soweit junge Gefangene aus besonderen Gründen in Justizvollzugsanstalten untergebracht sind, sollen sie von anderen Gefangenen getrennt werden. 2Der Vollzug erfolgt nach diesem Gesetz.