Jugendstrafvollzugsgesetz
Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10) |
(1) 1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Jugendstrafanstalten fest. 2Sie geht dabei von der Grundfläche der Hafträume aus.
(2) 1In bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Jugendstrafanstalten gilt für die Festsetzung der Belegungsfähigkeit, dass Gemeinschaftshafträume bei Doppelbelegung eine Grundfläche von mindestens 4,5 Quadratmetern pro Gefangenem aufweisen. 2Bei einer höheren Belegung weisen Gemeinschaftshafträume mindes tens sechs Quadratmeter pro Gefangenem auf.
(3) Unabhängig von seiner Größe kann ein Haftraum nur dann als Gemeinschaftshaftraum bestimmt werden, wenn er über eine baulich abgetrennte und entlüftete Sanitäreinrichtung (WC) verfügt.
Rechtsprechung zu § 9 JStVollzG
Entscheidung zu § 9 JStVollzG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 03.06.2015 - 1 Ws 172/14
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