Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20)   
   Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 9
Festsetzung der Belegungsfähigkeit

(1) 1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Jugendstrafanstalten fest. 2Sie geht dabei von der Grundfläche der Hafträume aus.

(2) 1In bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Jugendstrafanstalten gilt für die Festsetzung der Belegungsfähigkeit, dass Gemeinschaftshafträume bei Doppelbelegung eine Grundfläche von mindestens 4,5 Quadratmetern pro Gefangenem aufweisen. 2Bei einer höheren Belegung weisen Gemeinschaftshafträume mindes tens sechs Quadratmeter pro Gefangenem auf.

(3) Unabhängig von seiner Größe kann ein Haftraum nur dann als Gemeinschaftshaftraum bestimmt werden, wenn er über eine baulich abgetrennte und entlüftete Sanitäreinrichtung (WC) verfügt.

Rechtsprechung zu § 9 JStVollzG

Entscheidung zu § 9 JStVollzG in unserer Datenbank:

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