Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Fünfter Abschnitt - Religionsausübung (§§ 48 - 50)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 43
Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

(1) Der junge Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Jugendstrafanstalt vermitteln zu lassen, sofern nicht anderes gestattet ist.

(2) Eingehende und ausgehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.

(3) 1Der junge Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nicht anderes gestattet ist. 2Die Schreiben können auch verschlossen zur Habe gegeben werden.

Was ist das?

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