Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Fünfter Abschnitt - Religionsausübung (§§ 48 - 50) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Der junge Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Jugendstrafanstalt vermitteln zu lassen, sofern nicht anderes gestattet ist.
(2) Eingehende und ausgehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.
(3) 1Der junge Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nicht anderes gestattet ist. 2Die Schreiben können auch verschlossen zur Habe gegeben werden.
§ 42Überwachung des Schriftwechsels
§ 43Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 44Anhalten von Schreiben
§ 45Ferngespräche
§ 46Sondereinkauf
§ 47Überweisungen
§ 48Seelsorge
§ 49Religiöse Veranstaltungen
§ 50Weltanschauungs-
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